Mediationsgesetz (MediationsG)
§1 Begriffsbestimmungen
(1) Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mithilfe eines oder mehrerer Mediator:innen freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben.
Konflikte entschärfen durch MEDIATION
Vertraulichkeit des Verfahrens
MEDIATION - Keine Angst vor Gesichtsverlust
Nicht nur Zaungast sein…
* REICH, Norbert, Das Phantom "Verbraucherrecht" -
Erosion oder Evolution des Privatrechts? JZ 1997, 609 in
Bezug auf die Vertragsfreiheit.
**FLUME, Werner, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, Bd. II, Das Rechtsgeschäft, 3. Auflage 1979, § 14: „Für den Bereich der Privatautonomie gilt der Satz: stat pro ratione voluntas.“
Unabhängigkeit und Neutralität des Mediators
Mediationsgesetz (MediationsG)
§ 1 Begriffsbestimmungen
(2) Ein Mediator ist eine unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis, die die Parteien durch die Mediation führt.
MEDIATION - Alle Parteien gleich gut aufgestellt
MEDIATION - Alle Macht bei den Konfliktparteien
Im Jargon der Mediatorenzunft wird deswegen von Allparteilichkeit gesprochen, da Rollenkonflikte in die der Richter geraten kann, in der Mediation aufgrund der Logik des Systems ausgeschlossen sind.
Eigenverantwortlichkeit der Parteien
Der Mediator besitzt keine Entscheidungsbefugnis
(§ 1 Abs. 2 MediationsG).
Das Rechtsprinzip der Privatautonomie durchzieht wie ein roter Faden die Grundsätze der Mediation. Kein Konfliktlösungsverfahren setzt im Kern mehr den Freiheitsanspruch der Bürger um, als die Mediation!
Mediationsgesetz (MediationsG)
§ 2 Verfahren; Aufgaben des Mediators
(6) Der Mediator wirkt im Falle einer Einigung darauf hin, dass die Parteien die Vereinbarung in Kenntnis der Sachlage treffen und ihren Inhalt verstehen. Er hat die Parteien, die ohne fachliche Beratung an der Mediation teilnehmen, auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Vereinbarung bei Bedarf durch externe Berater überprüfen zu lassen.
Halten Sie sich eine Hintertür offen
Ein Verhandlungsnachteil hat, wer in Unkenntnis über die Option einer Hintertür für den Ausstieg aus der Verhandlung bleibt. Daher ist vollständige Informiertheit nur gewährleistet, wenn sie von rechtlicher Aufklärung flankiert wird. Die Parteien sollten darüber in Kenntnis gesetzt werden, welche Aspekte gegebenenfalls einen Rechtsstreit bestimmen würden.