Mediation - Einführendes


                                                                                                     Anne Frank


 

Dem Zitat Anne Franks folgend, lernt man sich erst im Streit kennen. Womit zwei Möglichkeiten beschrieben sind:

  • Zum einen: die dunkle Seite eines Konflikts. Im Sinne des buchstäblichen »Sie-werden- mich-kennenlernen!« - meint: KONFRONTATION - Ihre Sprache ist kriegerisch, eine Sprache des Verlustes. Man verliert die Fassung, die Haltung, das Gesicht. Und wer die »Arena« als Verlierer verlässt, auch den Konflikt. Wir bringen uns in Stellung, ohne ernsthaft Stellung zu beziehen. Rüsten zu Wortgefechten, um uns gegenseitig zu entrüsten. Wir behaupten unsere Position, wie auch im Recht zu sein. Und die Gegenseite tut es uns gleich. Ein vertraktes Nullsummenspiel.

  • Zum anderen: positiv gewendet, können Konflikte durchaus befreiende Wirkung entfalten. Eine Art Karthasis - das »reinigende Gewitter«. Ein empathisches »Sich-Kennenlernen« im konstruktiven Konfliktaustrag. Wenn Perspektiven er-weitert, Verständigung wieder möglich wird, ja sich gar zu Verständnis wandelt.


  • Das ist KOOPERATION. Jedoch gelingt sie nur, wenn die Atmosphäre (das Setting) des Konfliktaustrags von Transparenz getragen (also nach innen offen) und Diskretion zugesichert (also nach außen geschlossen) ist. Kooperation verlangt Mut. Wir müssen uns trauen, (um) einander zu vertrauen.
  • Ferner, wenn die Lösung den beider- seitigen Vorteil im Sinne eines »Sowohl-als-auch« (Win-Win) und nicht im Sinne von »Entweder-oder« (Win-Lose) sucht. Im Lösungsverfahren also nicht konfrontativ und kompetitiv, sondern konstruktiv und kooperativ vorgegangen wird.

 




Rekapitulieren wir:

  • Konflikte sind produktiv, weil sie uns dort weiterbringen, wo wir ohne uns ihnen zu stellen, in (statischer) Resignation verharren würden. Im Sinne von: »Das bringt doch alles nichts«.
  • Und weiter: Konflikte sind dann produktiv, wenn ihr Austrag Ertrag bringt, weil Kräfte die zuvor gebunden waren, sich lösen, frei-gesetzt werden, durch das sprichwörtlich: »reinigende Gewitter«.

 

       Mediation bewegt - ist bewegend!

 



GERICHT oder MEDIATION?


  • Für welche Form der Konfiktlösung Sie sich entscheiden, sollten Sie vom Kontext abhängig machen, in dem sich der Konflikt ereignet. Handelt es sich im um eine Konstellation, bei der Ihnen daran gelegen ist, die Beziehung zu der Partei mit der Sie streiten, weiter aufrecht-erhalten zu wollen, so empfiehlt sich eine Mediation.
  • Warum? Ein Gerichtsverfahren formuliert die Modalitäten der Lösungssuche strikt nach den Kriterien des »Entweder-Oder«. Sprich: Sie gewinnen vielleicht den Prozess, verlieren aber mit hoher Wahrscheinlichkeit den Bezug zur anderen Partei. Sollten Sie auch den Prozess verlieren, tragen Sie den doppelten Verlust.



Mediation lässt tief blicken


  • Mediation gibt den Konfliktparteien den  Raum, sich ihrer eigentlichen Interessen bewußt werden zu können. Diese dürfen Sie im Mediationsverfahren in ihren eigenen Worten ausdrücken und müssen nicht befürchten, dass ihr Anliegen auf formale Rechtspositionen reduziert und von einem oftmals schwer verständlichen (Fach-) Jargon verfremdet und aus dem Zusammenhang gerissen wird.
  • Es werden im Mediationsverfahren keine Anspruchsgrundlagen gesucht, die Fehlverhalten aus der Vergangenheit reglementieren, oder gar sanktionieren sollen.

 

 

      Mediation blickt unter die Oberfläche

 

Mediation berührt, macht die Lösung greifbar

  • Die Mediation blickt nach vorne und unter die Oberfläche, um die wahren Konfliktursachen zu eruieren und sucht nicht wie die juristische Methode ober-flächliche Rechtspositionen auszuloten. Mediation orientiert sich an der erfolg-reichen Lösungssuche und nicht an der der Autorität des Rechts oder der Rechtsprechung.


  • Sie sollten sich an dieser Stelle des kleinen aber feinen Unterschieds von Positionen und Interessen gewahr werden. Behandeln wir Positionen, wollen wir die Frage beantworten: »Was wollen Sie?« - Antwort: »X«.
  • Geht es um Interessen suchen wir eine Antwort auf die Frage: »Warum wollen Sie X?«. So gelangen wir an das Interesse, charmanter das Bedürfnis hinter einer Position und eröffnen somit Verhandlungsspielräume, bzw. Möglichkeitsräume für gegenseitiges Verständnis und zukunftsorintierte Lösungsansätze.


Worin unterscheiden sich Gerichtsvergleich und Mediationsvereinbarung?


  • Der Vergleich vor Gericht ist bei genauer Betrachtung nicht mehr als ein Kompromiss. Oft ist er schlicht die „Notbremse“, angesichts des nur schwer kalkulierbaren Schritts in die nächste Instanz und des damit verbundenen Kostenrisikos.

 

MEDIATION einfach -  anders!

  • Die Mediation strebt die Beilegung des Konfliktes durch Vertrag an. Das Vertragsergebnis kann aus ökonomischer und aus normativer Sicht bewertet werden. Der ökonomische Blickwinkel prüft Fragen der Verteilungsgerechtigkeit legt das Augenmerk darauf, ob die materiellen Interessen, das was zählbar ist, für beide Parteien zufriedenstellend umgesetzt wurde. Das dabei angestrebte Ideal ist die WIN-WIN-Lösung. Sie sollte jedoch auch tatsächlich als Ideal verstanden werden, an das sich die Verhandlungen immer nur annähern können. Wurden die streitbaren Ressourcen in einem ausgewogenen Verhältnis verteilt? Können die Parteien abschließend mit einer positiven Kosten-Nutzen-Bilanz resümieren?

 

MEDIATION = lösungsorientiert

  • Die normative Sichtweise prüft, ob der Verfahrensablauf die Gerechtigkeitsvorstellungen der Parteien wiederspiegelt. Inwieweit wurde der Anspruch auf Teilhabe, also das berechtigte Interesse daran, gehört zu werden, sich authentisch mitteilen und auch wahrgenommen zu werden, tatsächlich umgesetzt? Wurde die Balance zwischen den Konfliktparteien eingehalten, bzw. Ungleichgewichte austariert?
  • Die Abschlussvereinbarung ist schlussendlich der Gradmesser der Verfahrensgerechtigkeit. Die Erfahrung lehrt, nur diejenigen Verträge, die wirklich von allen als gerecht angesehen werden, werden auch eingehalten. Denn am Ende der Mediation verlassen die Parteien wieder deren geschützten Raum.

Titulierung – Nägel mit Köpfen

  • Als zusätzliche Sicherheit bleibt es den Parteien daher unbenommen, die Abschlussvereinbarung notariell beglaubigen zu lassen.  Die Titulierung  (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO - INFO in Verbindung mit § 797 ZPO – INFO) gewährleistet die Vollstreckbarkeit und damit Rechtssicherheit.