Es gibt keine Konflikte, die nicht zu lösen sind. Doch gibt es auch keine Lösungen die konfliktfrei sind.
Mediationsgesetz
§1 Begriffsbestimmungen
(1) Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mithilfe eines oder mehrerer Mediator*innen freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben.
Konflikte entschärfen durch MEDIATION
Seit Beginn der Mediationspraxis und insbesondere aus ihr heraus haben sich nach und nach grundlegende Prinzipien (z.B. Eigenverantwortung, Vertraulichkeit) entwickelt, die als eine Art Wertekompass den Gang einer Mediation, das Verfahren an sich, ausrichten sollen.
Mit dem Inkrafttreten des Mediationsgesetzes wurden einige, der elementarsten dieser Prinzipien als Aufgaben und Pflichten der Mediator*innen sowie als Merkmale des Verfahrens selbst, gesetzlich fixiert.
In einem Mediationsverfahren müssen demnach zweifelsfrei alle im Mediationsgesetz festgelegten Grundsätze beachtet werden!
Lösen was bindet! - Soforthilfe bei akuten Konflikten.
Sprechen wir darüber...
Elementare Grundsätze - äußerer Rahmen einer jeden Mediation
Die Mediation basiert daher grundsätzlich auf fünf wesentlichen Prinzipien, die vor Beginn des Verfahrens von den Verfahrensbeteiligten besprochen, interpretiert, gegebenenfalls ergänzt, aber unbedingt formal - d.h. vertraglich fixiert werden.
Die fünf Prinzipien
sind:
1. Eigenverantwortung
Die Medianten sind dafür verantwortlich, selbstständig Entscheidungen in eigener
Angelegenheit zu treffen. Die Befugnis zur Entscheidungsfindung wird nicht an Dritte, wie beispielsweise Richter,
delegiert.
2. Freiwilligkeit
Die Teilnahme an der Mediation erfolgt auf freiwilliger Basis. Alle Beteiligten haben jederzeit das Recht, den Mediationsprozess zu beenden oder abzubrechen.
3. Vertraulichkeit
Die Parteien verpflichten sich, alle Informationen und Themen, die während der Mediation besprochen werden, vertraulich zu behandeln und keine Informationen nach außen
weiterzugeben.
4. Informiertheit
Alle relevanten Informationen, die für die Entscheidungsfindung wichtig sind, müssen offen gelegt werden.
5. Allparteilichkeit
Der Mediator agiert neutral und unparteiisch. Er vermittelt, ohne eine Seite zu bevorzugen und gewährt allen Beteiligten den gleichen Raum zur Darlegung ihrer Interessen.
Sich auf lediglich fünf Prinzipien zu fokussieren, bedeutet aber etwa nicht, die drei übrigen aus dem Gesetzestext zu ignorieren. Denn sie sind genau genommen den fünf Grundprinzipien immanent; lassen sich jedoch offenlegen und begrifflich präziser konturieren, wenn dies die Situation erfordert.
Insgesamt, so ergaben Zählungen, kursieren in der Mediationspraxis über 30 verschiedene Prinzipien (Beispiele, unten), welche kontextabhängig Anwendung finden.
Prinzip(-ien) Vielfalt, statt dogmatischer Einfalt
Symbolisch betrachtet, umgibt die Mediation also ein Rahmen, in dem sich die ursprüngliche Logik der Leitmotive und damit die Logik der Mediation selbst, aus den fünf Grundprinzipien, als einer Art Urform verankert hat.
Hieraus lassen sich - gleich Matroschka Puppen - neue, ausgedehntere Formen für veränderte Rahmenbedingungen herleiten, die aber alle stets die Urform reproduzieren.
Den Medianten ist es also unbenommen, qua Regelungshoheit, als Handlungsdisposition innerhalb des Grundprinzip Eigenverantwortung, diesem über selbst initiierte Verfahrensleitlinien zusätzlichen Ausdruck zu verleihen, indem sie darin weitere Prinzipien stärker akzentuieren.
So wird eine eigentlich mit dem Grundverständnis von Eigenverantwortlichkeit korrespondierende Eigenschaft, zu einem gesonderten Prinzip erhoben, etwa als Fairness konkret artikuliert und dann auch als Anspruch vertraglich fixiert.
Daraus resultiert für die Medianten zunächst eine erhöhte Aufmerksamkeit durch verstärkte Sichtbarkeit. Die Sensibilisierung bei den Medianten verschärft sich, und das Setting, das Verfahren erfährt dadurch eine, seine, ganz spezielle Note.
bedeutet: die Verantwortung für das eigene Handeln und die eigenen Entscheidungen zu übernehmen.
Nicht mehr nur Zaungast des Verfahrens – Mediation macht „Betroffene zu Beteiligten“!
Vertraulichkeit
des Verfahrens
MEDIATION - Keine Angst vor Gesichtsverlust
Nicht nur Zaungast sein, in langwierigen Verfahren…
* REICH, Norbert, Das Phantom
»Verbraucherrecht « - Erosion oder Evolution des
Privatrechts? JZ 1997, 609 in Bezug auf die
Vertragsfreiheit.
Unabhängigkeit und Neutralität des Mediators
Mediationsgesetz (MediationsG)
§ 1 Begriffsbestimmungen
(2) Ein Mediator ist eine unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis, die die Parteien durch die Mediation führt.
Der Mediator - weder für noch gegen eine Partei, sondern allparteilich-neutral
MEDIATION - Alle Macht bei den Konfliktparteien
Im Jargon der Mediatorenzunft wird deswegen von Allparteilichkeit gesprochen, da Rollenkonflikte in die Richter*innen geraten können, in der Mediation aufgrund der Logik des Systems gewissermaßen ausgeschlossen sind.
Eigenverantwortlichkeit der Parteien
Der Mediator besitzt keine Entscheidungsbefugnis
(§ 1 Abs. 2 MediationsG).
Das Rechtsprinzip der Privatautonomie durchzieht wie ein roter Faden die Grundsätze der Mediation. Kein Konfliktlösungsverfahren setzt im Kern mehr den Freiheitsanspruch der Bürger um, als die Mediation!
Mediationsgesetz (MediationsG)
§ 2 Verfahren; Aufgaben des Mediators
(6) Der Mediator wirkt im Falle einer Einigung darauf hin, dass die Parteien die Vereinbarung in Kenntnis der Sachlage treffen und ihren Inhalt verstehen. Er hat die Parteien, die ohne fachliche Beratung an der Mediation teilnehmen, auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Vereinbarung bei Bedarf durch externe Berater überprüfen zu lassen.
Halten Sie sich eine Hintertür offen
Ein Verhandlungsnachteil hat, wer in Unkenntnis über die Option einer Hintertür für den Ausstieg aus der Verhandlung bleibt. Daher ist vollständige Informiertheit nur gewährleistet, wenn sie von rechtlicher Aufklärung flankiert wird. Die Parteien sollten darüber in Kenntnis gesetzt werden, welche Aspekte gegebenenfalls einen Rechtsstreit bestimmen würden.